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· Sozialrecht
"eheähnliche Gemeinschaft" nach SGB II

Nach einhelliger gefestigter Rechtsprechung wird die eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des SGB II definiert als die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (Bundesverfassungsgericht 87, 234,264).

Diese Formulierungen höchstrichterlicher Rechtsprechung sind für den Laien sicherlich schwer verständlich und im Wortlaut näher auszufüllen.

Das LSG Nordrhein-Westfalen hatte in seinem Beschluss vom 21.04.2005 eine Fallsituation zu behandeln, die einige Rückschlüsse auf die Auslegbarkeit dieses Begriffes zulässt.

Das LSG weist eingangs darauf hin, dass wichtige Indizien für die Feststellung einer solchen Gemeinschaft, die das BverfG ursprünglich benannt hat, nicht kumulativ, also nebeneinander vorliegen müssen. Vielmehr seien diese Indizien keineswegs "einzig zulässige" sondern "Hinweistatsachen" zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs. Maßgebend sei das "Gesamtbild" aller zu wertenden Tatsachen.

Diese vom BverfG benannten Indizien sind beispielsweise die Dauer des Zusammenlebens, wobei es hier mit dem Bundessozialgericht keine starre 3-Jahres-Grenze gibt, wie es bereits einmal angenommen wurde, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. Für die Dauer des Zusammenlebens sind wichtige Hinweistatsachen die Dauer und Intensität der Bekannschaft vor Begründung der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der streitgegenständ-lichen Zeit und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft (Bundesverwaltungsgericht E 98,195).

Im vom LSG NRW zu behandelnden Antrag sprachen nur zwei Gründe gegen die Existenz einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Antragstellerin hatte mit dem im selben Gebäude wohnenden Vermieter zwar getrennte Konten und einen formellen Mietvertrag abgeschlossen. Im Übrigen sprachen jedoch zahlreiche Indizien für das Führen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. So zog der Vermieter bereits vor Jahren aus einer vollständigen eigenen Wohnung in zwei Dachzimmer des Gebäudes, das auch die Antragstellerin bewohnte. Diese zwei Dachzimmer schlossen sich nahtlos und ohne eigenen Abschluss an die über zwei Etagen gehende Wohnung der Antragstellerin an. Das Bad befand sich auf dem Flur und gehörte zur Wohnung der Antragstellerin. Hierin fanden sich Toilettenartikel beider Personen nebst denen des Kindes. Das Doppelbett der Antragstellerin war vollständig benutzt anlässlich des Hausbesuchs der Antragsgegnerin vorgefunden worden. Im Kleiderschrank fand sich Herrenkleidung im Stil für Erwachsene. Zudem öffnete der Vermieter in Unterwäsche die Tür.

Das Gericht entnahm insbesondere dem letzten Umstand, dass zwischen beiden eine derartige Vertrautheit herrsche wie zwischen "Eheleuten". Warum sonst sollte wohl der Vermieter mit Unterwäsche durch die Wohnung der Mieterin laufen. Außerdem wurden die gesamten Stromkosten für den 3-Personen-Haushalt regelmäßig durch die Antragstellerin allein beglichen. 


· Zivilrecht
Schadensersatz nach Verkehrsunfall

Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 01.03.2005- VI ZR 91/04 darüber zu befinden, Geschädigte eines Verkehrsunfalls den durch Sachverständigengutachten festgestellten Brutto-Wiederbeschaffungswert seines beschädigten Fahrzeuges ersetzt bekommt oder aber ob sich der Schadensersatzanspruch ausschließlich auf den Netto-Wiederbeschaffungswert beschränkt, wenn sich der Geschädigte durch den Kauf eines Ersatzfahrzeuges Ersatz beschafft.

Nach der seit 2002 geltenden Gesetzeslage schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens. Will der Geschädigte demnach seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Mehrwertsteuer abzuziehen.

Hat sich der Geschädigte allerdings ein Ersatzfahrzeug beschafft und rechnet er seinen Schaden konkret auf Basis dieser Ersatzbeschaffung ab, liegt der Fall anders. Umsatzsteuer kann dann ersetzt verlangt werden, wenn  und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt, das heißt, wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Wird eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und fällt dafür Umsatzsteuer an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen. Bei einem Kauf eines völlig gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs von Privat würde grundsätzlich eine Kürzung des Wiederbeschaffungswertes um die "fiktive Mehrwertsteuer" erfolgen. Dies würde jedoch nach dem Bundesgerichtshof der originären Funktion des Schadensersatzrechts widersprechen, die in der Wiederherstellung des früheren Zustand liegt und den Geschädigten schlechter stellen, als er vor dem Schadensereignis gestanden hat. Bei wirtschaftlicher Wiederherstellung des vorherigen Zustands kann der Geschädigte nach dem BGH den tatsächlich hierfür aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer, eine Differenzsteuer oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist.

Es sei zu berücksichtigen, dass der Geschädigte, der den Schaden selbst behebt, indem er sich auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen Ersatzwagen beschafft auf individuelle Schwierigkeiten trifft. Im Rahmen dieser "subjektiven Schadensbetrachtung" kann es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei der konkreten Ersatzbeschaffung von den umsatzsteuerrechtlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige realisiert, die der Sachverständige - für die fiktive Schadensabrechnung- als die statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat. Der Geschädigte genügt vielmehr seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, wenn er sich beim Erwerb an dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert als Endpreis für das auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelte Fahrzeug orientiert.

Nach dem BGH kann unter Berücksichtigung der schadensrechtlichen Gesichtspunkte auch dann nichts anderes gelten, wenn sich der Geschädigte- etwa weil er auf dem örtlichen Gebrauchtwagenmarkt kein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug gefunden hat- ein (etwas) teureres Fahrzeug anschafft, was nur geringfügig (im entschiedenen Fall waren es 600 EUR) teurer ist und auch ansonsten gleichartig ist (1 Jahr älteres Fahrzeug erworben). Zu ersetzen ist im Ergebnis -unter Abzug des Restwerts- der Bruttowiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs. 


·Zivilrecht
Rechtsstellung am Sparbuch

Für die Frage, wer Berechtigter an einem Sparbuch ist, kommt es darauf an, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll. Eröffnet jemand ein Konto unter Beisein eines Dritten zu dessen Gunsten der Eröffnende ein Formular unterschreibt, nach dem die Rechte aus dem Sparkonto im Falle des Todes des Eröffnenden auf den Dritten übergehen sollen, bleibt dennoch der Eröffnende berechtigt. Im vom BGH entschiedenen Fall war der Eröffnende der Sohn, der Begünstigte im Falle des Todes des Sohnes der Vater. Als der Vater gestorben war, verlangte der Sohn das Sparbuch zu dem Konto, was der Vater an sich genommen hatte, von der Witwe heraus. Diese verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, der Vater sei Berechtigter geworden und das Sparkonto bzw. dessen Guthaben falle nunmehr in den zu teilenden Nachlass. Der BGH stellt in seinem Urteil ausdrücklich klar, dass die Berechtigung während der gesamten Zeit bei dem Sohn blieb. Dass der Vater das Sparbuch an sich genommen hat, hat rechtlich keinerlei Bedeutung und die Verfügungsbefugnis des Sohnes wurde dadurch in keinem Fall eingeschränkt. Hat der Vater dann noch auf dieses Konto Geld eingezahlt ohne ausdrücklich zu bemerken, dass es sich um "sein Geld" handele, erstreckte sich die Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers auch auf dieses eingezahlte Geld.

(BGH Urteil vom 25.04.2005- II ZR 103/03)

 

·Kostenrecht im Falle eines Rechtsstreits
Kostenerstattung durch Rechtsschutzversicherung bei Prozess über versicherten und unversicherten Teil
 
Wird ein Rechtsstreit teils über in der Rechtsschutzversicherung versicherte, teils über unversicherte Ansprüche durchgeführt, hat der Rechtsschutzversicherer die Quote der Prozesskosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist. (BGH Urteil vom 04.05.2005- IV ZR 135/04) 

·Beweis des Zugangs eines Schriftstückes

Die Schriftformerfordernisse wahren und den Zugang von Erklärungen nachweisen muss der Mieter auch dann, wenn Telefax, E-Mail oder Kurierdienste zur Kommunikation mit dem Vermieter in Übersee eingesetzt werden.

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 20.12.1999, Aktenzeichen 518 C 13916/99

Wer einem anderen eine Erklärung zustellt, z.B. eine Kündigung oder eine Mieterhöhung, muss deren Zugang beweisen, wenn er aus der Erklärung Rechte herleiten will. Zugegangen ist eine Erklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltenen Einrichtungen, wie Briefkasten, Postfach, Anrufbeantworter aber auch heute das E-Mail. Vollendet ist der Zugang erst, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Bestreitet der Empfänger den Zugang der Erklärung, so ist der Absender für den Zugang beweisbelastet. Ist der Empfänger wegen Urlaub, Krankheit, Haft oder sonstige Ortsabwesenheit nicht in der Lage, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen, so steht dieses dem Zugang nicht entgegen, etwas anderes kann ausnahmsweise (Treu und Glauben) dann gelten, wenn die Abwesenheit dem Absender der Erklärung bekannt war und er sich hierauf einstellen konnte. Hierbei handelt es sich aber um eine Ausnahme. Eine andere Frage ist sodann, ob gestaltende Erklärungen wie eine Kündigung wegen des einzuhaltenden Schriftformerfordernisses überhaupt per Fax oder ähnlich abgegeben werden können.

· eBay Auktion-Angebot bindet! 

Wer auf einer Website von eBay eine Ware zur Versteigerung offeriert, gibt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg ein bindendes Verkaufsangebot ohne Rücktrittsrecht ab. Das Gericht sprach in seiner Entscheidung einem Bieter Schadensersatz zu, nachdem der Besitzer eines Autos eine Internetauktion vorzeitig ohne Zuschlag gestoppt hatte. Die Wirksamkeit eines Angebotes werde durch die nach den eBay Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt, entschied das Gericht. Wer eine Ware bei eBay einstelle, erkläre schon zu diesem Zeitpunkt, dass er das höchste wirksame Gebot annehme (8 U 93/05).